Fragen und Antworten zum neuen Trinkwassertarif ab 01.01.2014
Um alle Bürger mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu versorgen, ist eine aufwändige Infrastruktur notwendig. Ohne diese Infrastruktur, wäre keine Trinkwasserversorgung in Aschersleben möglich. Die Stadtwerke Aschersleben betreiben ein umfassendes System unter anderem bestehend aus zwei Hochbehältern, ca. 4.500 Messeinrichtungen und circa 183 Kilometer Leitungsnetz. Die hohe Anlagenintensität für den Wassertransport und Verteilung führt zu einem Fixkostenanteil von circa 80 Prozent. Diese Kosten fallen unabhängig von der abgegebenen Wassermenge an. Lediglich circa 20 Prozent der Versorgungskosten hängen vom tatsächlichen Trinkwasserverbrauch unserer Kunden ab.
In dem bisherigen Tarifsystem findet sich dieser hohe Fixkostenanteil nicht wieder.
Demografischer Wandel in Folge von Wegzug und geringeren Geburtenraten führen zu weniger Menschen, also Wasserverbrauchern. Dadurch sinkt die Wasserabnahme. Da Wasserpreise durch Umlagen der Kosten auf die Abnahmemenge ermittelt werden, führt weniger Nachfrage unvermeidlich zu höheren Preisen, wenn – wie bei der Trinkwasserversorgung – die Infrastruktur der veränderten Nachfrage nicht laufend angepasst werden kann.
Dies wirkt sich einem Wassertarifsystem, bei dem ein hoher Anteil des Gesamtpreises von der Abnahmemenge abhängt, besonders stark aus.
Die Kosten in der Wasserversorgung sind zu 80 Prozent fix - das heißt, sie lassen sich trotz geringerer Absatzmenge nicht reduzieren - und nur zu 20 Prozent variabel. Nur diese variablen Kosten können gesenkt werden, wenn weniger Wasser nachgefragt und geliefert wird. Dieses Verhältnis lässt sich nicht beeinflussen. Die Wasserpreise sind dagegen zu 80 Prozent variabel und nur zu 20 Prozent fix. Dieses Verhältnis ist in der Wasserwirtschaft so üblich, kann aber grundsätzlich verändert werden. Auch wenn die Wassernachfrage sinkt, müssen die nicht veränderbaren Kosten natürlich trotzdem verteilt werden, während sich die variablen Kosten reduzieren lassen. Wegen des bestehenden Preissystems muss dann ein Großteil der Kosten auf die Menge verteilt werden. Weil diese immer geringer wird, wird dies zwangsläufig zu steigenden Preisen führen.
Diese Entwicklung trifft nicht nur SWA. Die Länge der Planungszeiträume und die Höhe der Anlagenbindung in der Wasserversorgung lassen es nicht zu, dass kurzfristige Veränderungen berücksichtigt werden können. Zudem verpflichten viele gesetzliche Vorschriften zu Versorgungssicherheit und Wasserqualität, die sich kurz- bis mittelfristig nicht den Nachfrageentwicklungen anpassen können. Dort wo Anpassungsmöglichkeiten bestehen, setzt SWA diese um.
Anpassungen des Wasserversorgungssystems werden soweit wie möglich durchgeführt. Letztendlich sind aber alle Optimierungen langwierig und lassen sich nicht kurzfristig umsetzen.
Ja, denn die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (siehe § 4 Abs. 2 AVBWasserV) begründet das gesetzliche Recht des Wasserversorgungsunternehmens, seine Bedingungen und Preise zu ändern. Dies gilt damit auch für eine Änderung des Tarifsystems. Es gibt zudem keine gesetzliche Regelung, insbesondere nicht aus der für das Vertragsverhältnis mit dem Tarifkunden geltenden „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“, die die Zusammensetzung des Wasserpreises vorschreibt.
SWA hält die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes strikt ein. Eine Weitergabe der Daten an Dritte wie z. B. an Kommunen zur Berechnung der Entwässerungsgebühren erfolgt nur, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird von einem bestellten Datenschutzbeauftragten überwacht.
Ja, bei einer Reihe von Wasserversorgungsunternehmen in NRW. SWA hat im Rahmen des Erfahrungsaustausches festgestellt, dass damit die Preise relativ stabil gehalten werden konnten.
Nein, die Umstellung betrifft nur das Tarifsystem. Natürlich betrifft die Änderung des Tarifsystems nicht die Qualität und die Sicherheit der Versorgungsleistung.
Die Tarifumstellung bewirkt keine Änderung der Größe des Zählers. Mit dem Wasserzähler erfolgt weiterhin die Messung des Verbrauchs. Durch die Umstellung des Tarifsystem ist grundsätzlich die Zählergröße zukünftig nicht mehr für die Höhe des Systempreises ausschlaggebend, denn im Systempreis ist ein Standardwasserzähler mit technisch erforderlichem Nenndurchfluss von Qn 2,5 / Qn 6 / Qn 10 bereits enthalten.
Nicht, wenn es sich um einen Standardzähler handelt. In dem Systempreis für beide Tarifgruppen ist ein Wasserzähler bis zu einem maximalen Nenndurchfluss von Qn 10 (Standardwasserzähler) enthalten (siehe auch Allgemeiner Tarif). Für weitere Zähler und/oder größere Zähler ist ein Servicepreis zu entrichten.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Im Ergebnis wurde das neue Tarifsystem von SWA so ausgewogen gestaltet, dass sich die Entlastungen und die Belastungen in Folge der Umstellung in einer kleinen Bandbreite bewegen. Dabei sollte die monatliche Be- oder Entlastung für Haushalte mit Durchschnittsverbräuchen 2 € nicht überschreiten.Eine weitere Orientierung bietet der Tarifrechner auf der SWA-Internetseite.
Die Höhe des Wasserpreises war nicht Anlass zur Einführung eines neuen Tarifsystems. Es wird daher auch im Zuge der Tarifumstellung keine Preiserhöhung vorgenommen.
In der Trinkwasserversorgung lassen sich 80% der Kosten (Betriebs- und Instandhaltungskosten) bei Nachfragerückgängen nicht oder nur langfristig verringern. Bei der Berechnung der Wasserpreise, müssen diese Fixkosten auf die Absatzmenge verteilt werden. Beim bisher geltenden Tarifsystem führt die rückläufige Nachfrage zwangläufig zu steigenden Wasserpreisen. Das soll mit der Änderung des Tarifsystems verhindert werden.
Das neue Tarifsystem tritt am 1.Januar 2014 in Kraft.
Am 7. Dezember 2013 wurde das neue Tarifsystem im Amtsblatt der Stadt Aschersleben bekanntgemacht. Auf der Internetseite von SWA
Ja, das neue Tarifsystem gilt für alle Kunden im Versorgungsgebiet der SWA. Es gilt somit für Wohngebäude und Gewerbebetriebe sowie andere Kundengruppen wie zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe, soziale Einrichtungen, kommunale Einrichtungen und so weiter.
Der „Systempreis“ dient der Weiterberechnung der anteiligen Kosten für die Vorhaltung und den Betrieb des Wasserversorgungssystems („Systemkosten“). Der Begriff soll deutlich machen, worum es bei der Berechnung geht. Gleichzeitig wird nicht mehr der Hausanschluss betrachtet, sondern die hinter einem Hausanschluss liegenden versorgten Einheiten. Der Systempreis tritt an die Stelle des „Grundpreises“ im bisher geltenden Tarifsystem.
Ein Tarifmodell kann nicht für alle von SWA versorgten Objekte individuell berechnet werden. Um aber ein möglichst gerechtes, ausgewogenes und auf die Belange des Versorgungsgebietes ausgerichtetes Tarifsystem zu erhalten, hat SWA mit den Durchschnittsverbrauchswerten der einzelnen Gebäudegrößen (gemessen an der Anzahl Wohneinheiten) und Gewerbekunden gerechnet. Jeder Kunde hat somit die Möglichkeit, sich an den Durchschnittswerten zu orientieren. Diese Vorgehensweise ist im Übrigen in vielen Bereichen der Statistik üblich.
Der Tarif für Wohngebäude setzt sich zusammen aus
1. dem Mengenpreis für die abgenommen Wassermenge
2. dem Systempreis für die Inanspruchnahme der Betriebs- und Vorhalteleistung und
3. ggf. dem Servicepreis für zusätzliche Leistungen
(siehe auch Allgemeiner Tarif Trinkwasser)
Die Wasserkosten für ein versorgtes Wohngebäude ergeben sich, in dem
1. der Mengenpreis multipliziert mit der abgenommenen Gesamtwassermenge für das Gebäude,
2. der Systempreis (in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten) und
3. ggf. anfallende Servicekosten
zusammengerechnet werden.
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude handelt. Dies ist der Fall, wenn in dem Haus eine oder mehrere Wohneinheiten enthalten sind und das Haus ausschließlich oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird. In diesem Fall gilt der Systempreis für Wohngebäude.
Für den Systempreis bei Wohngebäuden ist die Anzahl der Wohneinheiten ausschlaggebend. In den Allgemeinen Tarifen kann der Anlage 1 der für die entsprechende Anzahl der Wohneinheiten geltende individuelle Systempreis abgelesen werden. Zudem steht auf der SWA-Internetseite ein Tarifrechner zur Verfügung, mit dem der jeweilige Systempreis für Wohngebäude individuell ermittelt werden kann.
Ausschlaggebend für den Systempreis ist die Inanspruchnahme des Versorgungssystems. Die Wohngebäudegröße, also die Anzahl der Wohneinheiten, ist als Bemessungsgrundlage für den Systempreis an die Stelle des Wasserzählers getreten.
SWA hat im April 2013 die Kunden um Auskunft zu der Anzahl der Wohneinheiten für das jeweils versorgte Gebäude gebeten. Die darauf erfolgten Selbstauskünfte der Kunden sind die Grundlage für die Bemessung des Systempreises.
Als „Wohneinheit“ gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume (Wohnzwecke). Sie liegen in der Regel zusammen, sind nach außen abgeschlossen und dienen der Haushaltsführung. Wohneinheiten haben einen eigenen Eingang. Dieser ist unmittelbar vom Freien, über ein Treppenhaus oder einen sonstigen Vorraum erreichbar.
Ja, der Systempreis ist auch für vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnte Wohneinheiten zu entrichten. Denn solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude einschließlich aller darin enthaltenen Wohneinheiten und zwar unabhängig vom Leerstand. Wichtig ist aus hygienischen Gründen, dass nicht genutzte Leitungsabschnitte bei Wiederinbetriebnahme gründlich gespült werden müssen. Wenn Leitungsabschnitte bzw. Hausanschlussleitungen länger als ein Jahr nicht genutzt werden, müssen diese kostenpflichtig vom Netz getrennt werden.
Nein, auch beim Zählerausbau bleibt der Wasserlieferungsvertrag bestehen und der Anschluss mit dem Verteilnetz verbunden. Die Leistungsvorhaltung bleibt. Solange die Verbindung nicht getrennt ist, besteht somit die Verpflichtung zur Systempreiszahlung.
<p>Nur wenn eine Trennung des Anschlussobjektes (Gebäude, sonstige Einrichtung oder unbebautes Grundstück) von der Hauptversorgungsleitung erfolgt ist, fällt kein Systempreis mehr an. Welche Auswirkungen hat die Tarifumstellung auf die Wasserkosten von Haushalten in Mehrfamilienhäusern? Für die Haushalte in Mehrfamilienhäusern kann SWA die Frage nicht auf den Einzelfall bezogen beantworten. Die individuellen Wasserkosten für Haushalte in Mehrfamilienhäusern hängen von den Nebenkostenabrechnungen der Vermieter ab. Der von SWA eingerichtete Tarifrechner auf der Internetseite soll lediglich dazu dienen, eine grobe Orientierung zu geben.
Sie müssen sich als Mieter an Ihren Vermieter wenden. Da Mieter nicht in direkter Vertragsbeziehung mit SWA stehen, darf SWA keine Auskunft geben. Da SWA die individuellen Verbrauchsdaten der Mieter nicht kennt, kann SWA keine Auskunft geben. Sie erhalten in der Regel einmal im Jahr eine Information über die genutzte Wassermenge in Form der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung von Ihrem Vermieter.
Zunächst einmal liegen SWA Daten aus der Selbstauskunft vor. Hier hatten die Kunden Angaben zu der Anzahl der Wohneinheiten gemacht. SWA wird aus Gründen der Gleichbehandlung sicher stellen, dass die Angaben stimmen und wird diese stichprobenartig prüfen.
Falsche Angaben führen zu einer nachträglichen Korrektur bei der Anzahl der Wohneinheiten. Die Korrektur wird mit Bekanntwerden der Falschangaben vorgenommen. SWA behält sich die angemessene Prüfung vor. Vorsorglich muss SWA darauf hinweisen, dass vorsätzliche Falschangaben des Kunden eine Vertragsstrafe nach § 23 Abs. 2 AVBWasserV auslösen und strafrechtlich verfolgt werden können.
Wie in dem Anschreiben zur Selbstauskunft erläutert, musste SWA in dem Fall die fehlenden Angaben schätzen. Sollte dies nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, sollte der Kunden die Änderung der Daten schriftlich anzeigen.
Als „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gelten:
- alle an das Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude oder Gebäudeeinheiten (insbesondere Gewerbe, technische Einrichtungen),
- Grundstücksflächen (z.B. unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.)
- Einrichtungen, die für Wohn- oder Wohnähnliche Zwecke genutzt werden, bei denen aber keine eigenständigen, abgeschlossenen Wohneinheiten bestehen (z.B. Heime, Sanatorien, Gärten o.ä.) und/oder die nicht zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind oder genutzt werden (Hotels, Krankenhäuser).
Wann gilt der Systempreis für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten?
Der Systempreis für „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ (Anlage 2 Allgemeiner Tarif Trinkwasser) gilt für alle an das Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude (insbesondere Gewerbe, Industrie, technische Einrichtungen). Er gilt auch für Grundstücksflächen (z.B. unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.), die an der Wasserversorgung angeschlossen sind. Der Systempreis für „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gilt auch für Einrichtungen, die für Wohn- oder wohnähnliche Zwecke genutzt werden, bei denen aber keine eigenständigen, abgeschlossenen Wohneinheiten bestehen (z.B. Heime, Sanatorien o.ä.) und/oder die nicht zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind oder genutzt werden (Hotels, Krankenhäuser).
Der Tarif für Gewerbe (Nicht-Wohngebäude) setzt sich zusammen aus
1. dem Mengenpreis für die abgenommene Wassermenge
2. dem Systempreis für die Inanspruchnahme der Betriebs- und Vorhalteleistung und
3. ggf. dem Servicepreis für zusätzliche Leistungen
(siehe auch Allgemeiner Tarif Trinkwasser)
Die Wasserkosten z. B. für ein versorgtes Werkstattgebäude ergeben sich, in dem
1. der Mengenpreis multipliziert mit der abgenommenen Wassermenge
2. der Systempreis laut Anlage 2 der Allgemeiner Tarif Trinkwasser in Abhängigkeit von der Verbrauchsmenge
3. ggf. anfallende Servicekosten
zusammengerechnet werden.
Nein, es ist der jeweils für die Nutzung zugrunde liegende Tarif anzuwenden. Die Gebäudenutzung wird anhand von festgelegten Beurteilungskriterien eingestuft.
Bei gemischt-genutzten Gebäuden hat eine genauere Betrachtung zu erfolgen als bei Gebäuden, die entweder rein zu Wohnzwecken oder rein zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden. Zunächst gilt: Sind in dem Gebäude neben einer oder mehreren Wohnungen auch solche Einheiten, die einen wohntypischen Verbrauch aufweisen (bis zu 75 Kubikmeter pro Jahr), also bspw. Praxen, Ladenlokale o.ä., enthalten, dann kann davon ausgegangenen werden, dass der Tarif für Wohngebäuden gilt. Siehe Frage „Wie wird die Anzahl der Wohneinheiten ermittelt?“ Sind in einem Gebäuden jedoch überwiegend Gewerbeeinheiten oder sonstige versorgte Einheiten, die keinen wohntypischen Verbrauch aufweisen, gilt für das Gebäude der Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten In Zweifelsfällen hat eine Betrachtung nach folgender Formel zu erfolgen: Gesamtwasserverbrauch des Gebäudes/des Anschlusses geteilt durch Anzahl aller Einheiten des Gebäudes. Ergibt sich hieraus ein fiktiver Verbrauch pro Einheit von mehr als 75 Kubikmeter pro Jahr, erfolgt für das gemischt-genutzte Gebäude eine Eingruppierung in den Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten.
Auf Basis der in der jeweiligen Jahresabrechnung abgerechneten Verbrauchsmenge wird auch der zukünftige monatliche Abschlag festgelegt. Liegen keine Vorjahreswerte vor (z.B. Neuanschluss), wird die Höhe der Abschlagszahlungen auf Basis einer geschätzten Verbrauchsmenge festgelegt. Dazu werden Verbrauchswerte von vergleichbaren Gewerbebetrieben zugrunde gelegt. Die genaue Festlegung des Systempreises erfolgt dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung, nach erstmaliger Erfassung der tatsächlichen Verbrauchsmenge.
Der Servicepreis wird für zusätzliche Sonderleistungen, die über die im Systempreis enthaltenen Leistungen hinausgehen oder sonstige tarifliche Leistungen betreffen, berechnet. Es handelt sich um Zusatz- und/oder Mehrleistungen. Hierzu zählen beispielsweise Großwasserzähler, zusätzliche Zähler, Haushaltswasserzähler oder besondere Abrechnungen. Da diese Leistungen einen Mehraufwand bedeuten, der nicht im Systempreis abgebildet ist, wird hierfür ein gesondertes Entgelt berechnet. Näheres dazu findet sich in den Allgemeinen Tarifen.
Werden über die normale Jahresabrechnung hinaus weitere unterjährige Abrechnungen (Umfang analog der o.a. Jahresabrechnung) gewünscht, so können diesen gegen ein Serviceentgelt zusätzlich erbracht werden. Diese sind aber sehr aufwändig und verursachen daher höhere Kosten, die im Servicepreis weiterberechnet werden.